Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Flashback-Studios GbR, Nußbaumstr. 10a, D-83026 Rosenheim

§ 1 Geltungsbereich, Geltungsdauer
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Flashback-Studios GbR (im folgenden “Flashback”) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Flashback sind nur wirksam, wenn Flashback dies auch schriftlich bestätigt. Flashback ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist Flashback berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Diese AGB gelten zeitlich unbefristet.

§ 2 Vertragsabschluß
Der Vertrag über die Lieferungen oder Leistungen von Flashback kommt ausschließlich mit Abschluss eines schriftlichen Hauptvertrages oder mit schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande. Eine explizite Auftragsbestätigung durch Flashback ist nicht erforderlich. § 151 BGB ist nicht anwendbar. Die Angestellten von Flashback sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Flashback sie schriftlich bestätigt hat.

§ 3 Datensicherheit und Inhalt der Daten
Der Auftraggeber stellt Flashback von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von ihm überlassenen Daten frei. Es besteht seitens Flashback keine Überprüfungspflicht. Für einen etwaigen Datenverlust übernimmt Flashback keinerlei Haftung. Für einen eventuellen Virenbefall des Rechners beim Kunden/Auftraggeber aus dem Internet oder sonstigen Datenträgern wird keinerlei Haftung übernommen. Entsteht Flashback durch Datenträger vom Kunden/ Auftraggeber ein Schaden (Viren etc.) behält sich Flashback das Recht vor, Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Flashback lehnt die Annahme von Aufträgen ab, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder pornografische, rassistische bzw. sonstige diskriminierende Inhalte haben. Flashback lehnt jegliche Haftung für die Inhalte ab, die im Auftrag des Kunden veröffentlicht wurden.

§ 4 Leistungen, Lieferumfang, Liefertermine
Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich von Flashback schriftlich bestätigt werden. Flashback ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben. Lieferumfang, Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Lieferumfang ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot. Ergibt sich aufgrund technischer Notwendigkeiten, höherer Gewalt oder anderer, von Flashback nicht zu beeinflussender Einwirkungen auf die Erbringung der Leistungen die Notwendigkeit der Abänderung des Ablaufplans, so kann Flashback eine angemessene Abänderung verlangen. Sofern mit dem Auftraggeber ein Ablaufplan für die Leistungen von Flashback mit Zwischenfristen erstellt ist, gelten die vereinbarten Zwischenfristen nicht als verzugsauslösende Fristen. Bei nachträglichen Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers sowie bei nicht vertragsgerechter Mitwirkung des Auftraggebers kann Flashback eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Zeitplans verlangen. Bei verspäteter Lieferung durch Flashback muß der Auftraggeber Flashback vor Ausübung weiterer Rechte eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

§ 5 Änderungswünsche
Änderungen der Leistungen von Flashback erfolgen auf Basis vorheriger schriftlicher Absprache zwischen Flashback und dem Auftraggeber. Hierbei werden die Vertragsparteien wie folgt vorgehen:
A) Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, ermittelt Flashback die Auswirkungen der Änderung und erstellt ein schriftliches Nachtragsangebot über die zusätzlichen Leistungen. Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine umfangreiche Prüfung seitens Flashback, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann Flashback hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.
B) Wenn der Änderungswunsch von Flashback ausgeht, erstellt diese für den Auftraggeber ein Nachtragsangebot, das die Änderungen der Leistungen und des Endprodukts sowie die Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrags beschreibt und ein Preisangebot enthält. Der Auftraggeber wird Flashback innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens innerhalb von 14 Tagen) benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.
C) Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann Flashback für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Tage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist.

§ 6 Abnahme, Annahme
Die technische Abnahme erfolgt gemäß der einzelvertraglichen Festlegung (z. B. Aushändigung einer Launch-Version, eines Konzeptes). Teilabnahmen sind möglich. Teillieferungen und das Endprodukt von Flashback gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Lieferung eventuelle Mängel schriftlich anzeigt. Die vorbehaltlose Abnahme der Teillieferungen und des Endprodukts gelten als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Produkt für seine Zwecke weiterverwendet (z. B. Freigabe zur Produktion, Freischaltung im Internet oder Intranet, Einführung in der Organisation, Einsatz im Produktivbetrieb etc.). Mit der Abnahme bzw. mit Handlungen des Auftraggebers, die der Abnahme gleichzusetzen sind (Freigabe zur Pressung, Vervielfältigung, Freischaltung im Internet, Einsatz im Produktivbetrieb etc.) entfällt die Haftung von Flashback für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Teillieferungen und des Endprodukts verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung angezeigt und die Teillieferung oder das Endprodukt zur Übergabe angeboten worden ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme des Werkes nur bei Vorliegen erkennbarer wesentlicher Mängel verweigern. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn Flashback die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Dienstleistungen und Ergebnisse aus Dienstleistung gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb einer Woche ab Erbringung bzw. ab Aushändigung die Annahme schriftlich abgelehnt wird. Die vorbehaltlose Annahme erklärt der Auftraggeber durch Bezahlung der Rechnung oder Teilrechnung über den Zeitraum, in dem die Dienstleistung erbracht wurde bzw. in dem das Dienstleistungsergebnis ausgehändigt wurde.

§ 7 Preise
Sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von Flashback. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Skontonachlässe werden nicht gewährt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Flashback hält sich an individuell ausgearbeitete Angebote 30 Kalendertage gebunden, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist. Reisen im Auftrag des Auftraggebers werden nach Tagessätzen und Spesen verrechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reisezeiten werden zum vollen Tagessatz verrechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
Durch Flashback erstellte Angebote sind grundsätzlich 30 Tage ab Erstellungsdatum für Flashback bindend. Eine Vergütung der durch Flashback erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgt grundsätzlich in Euro. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Bis zur Begleichung des vollständigen Rechnungsbetrages bleiben alle Rechte an erbrachten Lieferungen und Leistungen Eigentum von Flashback. Flashback behält sich das Recht vor, auch ohne Nachfristsetzung den Zugriff zu dem betreffenden Angebot bis zum Eingang des offenen Betrages zu sperren. Bei Zahlungsverzug sind alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen bzw. Vereinbarungen hinfällig. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch durch Flashback ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen zulässig. Flashback behält sich das Recht vor, Anzahlungen in Höhe von 50% der vereinbarten Vertragssumme unmittelbar nach Auftragserteilung zu erheben. Verträge mit einem Auftragswert von unter 500,00 EUR werden nur in Form von Vorkasse abgeschlossen.

Flashback ist berechtigt, offene Forderungen an Dritte abzutreten – ein besonderes Einverständnis des Auftraggebers ist dafür nicht erforderlich.

Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen sind mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Flashback berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Sämtliche Mahn- und Inkassokosten sind zu erstatten.

Flashback ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verzug mit zwei oder mehr Teilzahlungen ist Flashback berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle des Zahlungsverzugs nach Endabnahme oder des Verzugs mit zwei oder mehr Teilzahlungen ist Flashback berechtigt, sämtliche Lizenzen an dem gefertigten Endprodukt bzw. an den bereits abgenommenen Teilleistungen die dem Auftraggeber mit Abnahme gewährt wurden, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Auftraggeber hat dann die weitere Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Endproduktes bzw. der abgenommenen Teilleistungen bis zur vollständigen Zahlung zu unterlassen bzw. einzustellen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Gegen Ansprüche von Flashback kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von Flashback aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber behält sich Flashback das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.

§ 10 Subunternehmer
Flashback kann für die Erstellung des Endproduktes oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer mit Teilleistungen beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber entstehen nicht. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von Flashback eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Rechteeinräumung
Flashback räumt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Abnahme des Endproduktes Nutzungsrechte am Endprodukt nur für diejenigen Nutzungsarten ein, die dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck des Endproduktes entsprechen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden einfache (d. h.: nicht ausschließliche) Nutzungsrechte am Endprodukt eingeräumt. Sämtliche Urheberrechte am Endprodukt und am Quellcode verbleiben bei Flashback bzw. den von Flashback beauftragten Subunternehmern. Flashback kann jederzeit verlangen, dass auf dem Endprodukt und auf Vervielfältigungen hiervon ein Urheberrechtsvermerk in angemessener Form angebracht wird. Rechte an Fremdbestandteilen (z. B. Fremdsoftware, die im Endprodukt integriert sind) kann Flashback nur in dem mitgeteilten Umfang übertragen. Der Auftraggeber bleibt gegenüber den Urhebern von integrierten Werkbestandteilen Dritter ggf. zur gesonderten Zahlung eines Lizenzentgeltes für eine weitere Vervielfältigung und Verbreitung dieser integrierten Werke verpflichtet. Erfindungen, die Flashback im Rahmen der Leistungserbringung macht, stehen einschließlich hierfür erteilter Schutzrechte Flashback zu. Auch für Erfindungen gilt die Rechteeinräumung gemäß § 9, soweit sie in dem Endprodukt enthalten sind. Für die Nutzung von verkörperten Dienstleistungsergebnissen (z.B. Studien oder Konzepte) gelten diese Regelungen sinngemäß.

§ 12 Gewährleistung, Haftung
I. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an gelieferten Produkten beträgt 2 Jahre nach Abnahme. Auf verkörperte Dienstleistungsergebnisse wie Konzepte, Studien, Spezifikationen und weitere besteht keine Gewährleistung.
II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Mangels, vor Ausübung weiterer Rechte zunächst Nachbesserung von Flashback zu verlangen.
III. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist bei unwesentlichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Endprodukts nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
IV. Flashback haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Flashback beruhen. Soweit Flashback keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer­weise eintre­tenden Schaden begrenzt.
V. Flashback haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
VI. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausge­schlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Ver­schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Flashback übernimmt ausdrücklich keine Haftung für auftretende Probleme im Zusammenhang mit firmenfremder Software- und Hardware Konfigurationen außerhalb der vereinbarten Systemvoraussetzungen.
VIII. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber Flashback ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Flashback.

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Flashback für die Erstellung des Produktes alle wesentlichen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung. Er wird außerdem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen. Im Falle von Leistungen, die beim Auftraggeber zu erbringen sind, stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern von Flashback Arbeitsplätze mit Zugang zu Telefon und Internet oder sonstiger erforderlicher Technik zur Verfügung. Für die Projektlaufzeit benennt der Auftraggeber Ansprechpartner, die zeitgerecht und kompetent für die jeweiligen Themen zur Verfügung stehen und die anstehende Entscheidungen treffen bzw. herbeiführen können. Verzögerungen im Projektablauf, die durch den Auftraggeber verursacht werden, sind vom Auftraggeber zu verantworten. Aufwendungen, die Flashback dadurch entstehen, trägt der Auftraggeber. Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers führen zu einer automatischen Anpassung des Terminplans bzw. zu einer entsprechenden Verkürzung des Lieferumfangs. Flashback kann dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung setzen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

§ 14 Vorzeitige Beendigung
Sofern die Fertigstellung des Vertragsobjekts durch den Auftraggeber aus Gründen eingestellt wird, die Flashback nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, steht Flashback die volle vereinbarte Vergütung aus dem Projekt unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung zu, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder im wesentlich geringeren Ausmaß entstanden ist. Eventuell anzuschaffende Hard- und Software sowie andere geplante Anschaffungen und externe Kosten sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie noch nicht getätigt wurden.

§ 15 Sonstiges
Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt. Für die Abwicklung aller Verträge mit Flashback gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Rosenheim. Gerichtsstand ist ebenfalls in allen Fällen Rosenheim. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.